1. Generelle Förderkriterien
Die von der Stiftung geförderten Projekte und Maßnahmen müssen dem Stiftungszweck und den Zielen der Stiftung in der Stadt Rosenheim entsprechen.
Bei der Förderung wird die Finanzkraft des Antragstellers berücksichtigt. Eigenmittel sind in angemessenem Rahmen aufzubringen und weitere Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem öffentliche Zuschüsse, sind auszuschöpfen.
Laufende Personal-, Verwaltungs- und Bauunterhaltskosten werden nicht gefördert.
Vorhaben, die bereits vor der Entscheidung des Stiftungrats bzw. des Vorsitzenden begonnen wurden, werden nicht bezuschusst. Ein nachträglicher Verlustausgleich erfolgt nicht.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Regelungen zum Datenschutz, insbesondere im Förderantrag und auf der Homepage der Stiftung unter "Impressum und Datenschutz", werden vom Antragsteller anerkannt.
2. Antrags- und Förderungsverfahren:
Über die Förderung entscheidet der Stiftungsrat bzw. der Vorsitzende im Rahmen der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Stadt oder in der Region Rosenheim, wenn und soweit das Vorhaben den Stiftungszweck in der Stadt bzw. im Stadtgebiet Rosenheim erfüllt.
Förderanträge sollen bei Projekten in der Regel mit den wesentlichen Angaben des Antragsformulars - siehe Downloads - vorweg möglichst frühzeitig bei der Stiftungsverwaltung der Stadt Rosenheim per Mail oder schriftlich angemeldet und dann bei entsprechender Konkretisierung schriftlich beantragt werden. Für sonstige Förderanträge gilt Vorstehendes entsprechend. Mit der Stiftungsverwaltung können Abweichungen des Verfahrens vereinbart werden.
Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusage, die mit Auflagen (z.B. Kartenkontingente und Publikationen für Bedürftige) und Bedingungen verbunden werden kann.
Auf allen Werbeträgern, die das Vorhaben betreffen (Einladungen, Flyer, Plakate, Dokumentationen etc.), ist unter Verwendung des Stiftungslogos - siehe Downloads -
auf die Förderung durch die Kultur- und Sozialstiftung angemessen hinzuweisen. Auch sollen regelmäßig ein Rollup der Stiftung an gut sichtbarer Stelle aufgestellt und Stiftungsflyer aufgelegt werden.
Antragsablehnungen werden nicht begründet.
Die Stiftung ist berechtigt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Fördermaßnahmen zu unterrichten.
3. Anforderungen, Verwendung und Nachweis der Zuwendung
Die Zuwendung darf nur zur Finanzierung des im Bewilligungsschreiben genannten Projektes verwendet werden.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens drei Monate nach Projektabschluss unaufgefordert mit einem Verwendungsnachweis - siehe Downloads – nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis an die Stiftungsverwaltung soll regelmäßig enthalten:
- eine Übersicht der Projekteinnahmen und -kosten in der Gliederung des bewilligten Finanzplans
- Angaben zur Zahl und Ort der Veranstaltung/des Projekts, zu Besucher- und Verkaufszahlen sowie der erhobenen Eintrittsgelder und Verkaufspreise
- eine Dokumentation über die Durchführung des Projekts bzw. der Maßnahme in digitaler oder schriftlicher Form, z.B. Fotos (jpg-Format, 300 dpi) über die begleitenden Werbeträger und Publikationen (z.B. Programmheft, Flyer, Katalog, Plakat) und rechtefreie Projektilder, die die Stiftung für eigene Zwecke nutzen darf, sowie Kopien bzw. Fotos von Presseberichten und Rezensionen
- Angaben, ob und in welchem Umfang die mit dem Projekt angestrebten und im Antrag dargelegten Ziele erreicht wurden
Bei längerfristigen Projekten bzw. Maßnahmen (Dauer über einem Jahr) erhält die Stiftung vom Antragsteller unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien für den Verwendungsnachweis zeitnah einen Zwischenbericht.